Vorlagen

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage

Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A und teil B Ziff. 1

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Die Einträge «E 250 Natriumnitrit»

und «E252 Kaliumnitrat» erhalten

die folgende neue Fassung:

E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse

zulässig

nicht in Verbindung mit E 252

Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Na-NO2: 80 mg/kg

Rückstandshöchstmenge,

ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252 Kaliumnitrat nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse

zulässig

nicht in Verbindung mit E 250

Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Na-NO3: 80 mg/kg

Rückstandshöchstmenge,

ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

Nach dem Eintrag «Xanthan» einfü-

gen:

E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zu-

zulässig lässig