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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3)
Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln
Teil A und teil B Ziff. 1
Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Die Einträge «E 250 Natriumnitrit»
und «E252 Kaliumnitrat» erhalten
die folgende neue Fassung:
E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse
zulässig
nicht in Verbindung mit E 252
Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Na-NO2: 80 mg/kg
Rückstandshöchstmenge,
ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg
E 252 Kaliumnitrat nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse
zulässig
nicht in Verbindung mit E 250
Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Na-NO3: 80 mg/kg
Rückstandshöchstmenge,
ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg
Nach dem Eintrag «Xanthan» einfü-
gen:
E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zu-
zulässig lässig