Vorlagen

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Die Einträge «E 422 Glycerin»,

«E551 Siliciumdioxid» und «E 903

Carnaubawachs» erhalten die fol-

gende neue Fassung:

E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe, als

und Aromastoffe, als Feuchthaltemittel Gelatine-Feuchthaltemittel in Gela- kapseln und zur Beschichtung tinekapseln und zur Be- von Filmtablettenzulässig schichtung von Filmtablet-

ten zulässig

nur pflanzlichen Ursprungs nur pflanzlichen Ursprungs

E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete Kräuternur für Aromastoffe und Pro-

und Gewürze in Pulver- polis zulässig

form sowie Aromastoffe

zulässig

E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel bei nicht zulässig

Konditorei- und Zuckerwa-

ren und zur konservieren-

den Beschichtung von

Früchten, die im Zuge ei-

ner Quarantänemassnahme

zum Schutz vor Schador-

ganismen einer Extremkäl-

tebehandlung unterzogen

werden zulässig

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Nach dem Eintrag «Milchsäure»

einfügen:

L-(+)-Milchsäure aus der Fermenta-nur für die Herstellung von nicht zulässig

tion Pflanzenproteinextrakten

zulässig