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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Die Einträge «E 422 Glycerin»,
«E551 Siliciumdioxid» und «E 903
Carnaubawachs» erhalten die fol-
gende neue Fassung:
E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe, als
und Aromastoffe, als Feuchthaltemittel Gelatine-Feuchthaltemittel in Gela- kapseln und zur Beschichtung tinekapseln und zur Be- von Filmtablettenzulässig schichtung von Filmtablet-
ten zulässig
nur pflanzlichen Ursprungs nur pflanzlichen Ursprungs
E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete Kräuternur für Aromastoffe und Pro-
und Gewürze in Pulver- polis zulässig
form sowie Aromastoffe
zulässig
E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel bei nicht zulässig
Konditorei- und Zuckerwa-
ren und zur konservieren-
den Beschichtung von
Früchten, die im Zuge ei-
ner Quarantänemassnahme
zum Schutz vor Schador-
ganismen einer Extremkäl-
tebehandlung unterzogen
werden zulässig
Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Nach dem Eintrag «Milchsäure»
einfügen:
L-(+)-Milchsäure aus der Fermenta-nur für die Herstellung von nicht zulässig
tion Pflanzenproteinextrakten
zulässig