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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
1Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
c. auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des BLW für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
1Als Vorstufenpflanzgut gelten Ausgangsmaterial von Kartoffeln und Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von einer Mutterpflanze oder in einer definierten Zahl von Generationen von einer Mutterpflanze für Ausgangsmaterial stammen;
b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen bis zur ersten Knollengeneration durch Mikrovermehrung erzeugt wird.
3Als Mikrovermehrung gilt die Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro- Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden.
4Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als drei Generationen von Vorstufenpflanzgut im Feld produziert werden.
5Für Ausgangsmaterial und die einzelnen Generationen im Feld gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Ausgangsmaterial: F0
b. Erste Generation: F1
c. Zweite Generation: F2
d. Dritte Generation: F3
Art. 8 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 3
1Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Vorstufenpflanzgut oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen;
2Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als sieben Generationen von Vorstufen- und Basispflanzgut im Feld produziert werden.