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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs
Nach dem Eintrag «Milchsäure»
einfügen:
Der Eintrag «Natriumhydroxid»
erhält die folgende neue Fassung:
Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig
lung, für die Herstellung
von Öl (ausgenommen Oli-
venöl) und für die Herstel-
lung von Pflanzenprotei-
nextrakten zulässig
Nach dem Eintrag «Schwefelsäure»
einfügen:
Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig
Zwecke bei der Zuckerher-
stellung zulässig
wenn verfügbar aus biolo-
gischer Produktion
Pinienharzextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig
Zwecke bei der Zuckerher-
stellung zulässig
wenn verfügbar aus biolo-
gischer Produktion