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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Nach dem Eintrag «Milchsäure»

einfügen:

Der Eintrag «Natriumhydroxid»

erhält die folgende neue Fassung:

Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig

lung, für die Herstellung

von Öl (ausgenommen Oli-

venöl) und für die Herstel-

lung von Pflanzenprotei-

nextrakten zulässig

Nach dem Eintrag «Schwefelsäure»

einfügen:

Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig

Zwecke bei der Zuckerher-

stellung zulässig

wenn verfügbar aus biolo-

gischer Produktion

Pinienharzextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig

Zwecke bei der Zuckerher-

stellung zulässig

wenn verfügbar aus biolo-

gischer Produktion