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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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3Für die einzelnen Generationen von Basispflanzgut im Feld gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Erste Generation: S
b. Zweite Generation: SE1
c. Dritte Generation: SE2
d. Vierte Generation: E
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5
Pflanzgutposten von Kartoffeln
4und5 Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
2Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Vermehrungsorganisation mit.
Art. 22a Abs. 2
2Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Aufbereitungsorganisation mit.
Art. 25a Wiederverschliessung
1Geöffnete Verpackungen dürfen nur durch zugelassene Aufbereitungsorganisationen offiziell wiederverschlossen werden.
2Die Aufbereitungsorganisation muss zu jeder Wiederverschliessung die folgenden Aufzeichnungen führen und diese während mindestens 3 Jahren aufbewahren und dem BLW auf Anfrage zur Verfügung stellen:
a. Angaben zu Menge und Postenaufteilung des Saat- oder Pflanzgutes, dessen Verpackung wieder verschlossen wird, sowie Einwirkungen und Behandlungen, denen das Saat- oder Pflanzgut unterworfen war;
b. Nachweis, dass das Saat- oder Pflanzgut aus Verpackungen stammt, die nach den Vorschriften dieser Verordnung verschlossen wurden.
3Wiederverschliessungen müssen dem BLW vor dem Inverkehrbringen des Saat- oder Pflanzguts gemeldet werden. Das BLW kann ein offizielles Muster einfordern.
4Auf der Etikette jeder wiederverschlossenen Verpackung ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 25 anzugeben:
a. das Datum der letzten Wiederverschliessung;