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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 60Fedlex · Vorlage
Etikette nach Artikel 28 zu versehen, die die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Abschnitt C enthalten.
2Behältnissen mit aus Kartoffelsamen erzeugten Setzlingen muss ein Begleitdokument des Lieferanten beigelegt werden, das die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Abschnitt C enthält.
3Packungen von Kartoffelsamen müssen mit einer Lieferantenetikette versehen werden, die die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Abschnitt C enthält.
Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten
Pflanzkartoffeln
1In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern die Pflanzkartoffeln
a. die allgemeinen Anforderungen an die Produktion und die Anerkennung nach Artikel 20 erfüllen, ausgenommen die in Anhang 4 Kapitel B, Ziffer 1 festgelegten Sortierungsnormen;
b. aus Setzlingen erzeugt werden, die:
1. die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen, und
2. aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden sind und die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen; und
c. aus höchstens drei Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut erzeugt wurden. Die von Setzlingen geernteten Knollen stellen die erste Generation dar.
9Das BLW legt die Höchstmenge für die Anerkennung nach Absatz 1 fest.
Art. 40a Abs. 1
1Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bisgelten auch für Futter-, Öl- und Faserpflanzen.
Art. 40b
Aufgehoben
III
1Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.