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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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b. die Identifikationsnummer der Aufbereitungsorganisation nach Artikel 22a, die die letzte Wiederverschliessung vorgenommen hat; und
c. die vom BLW für die Wiederverschliessung bestimmte Kennnummer in der Postennummer.
5Etiketten auf der Originalverpackung, die nicht wiederverwendet werden, sind zu vernichten.
Art. 32 Abs. 3bis
3bisDie Ergebnisse der Vorprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a müssen eine Beschreibung der Boden- und Witterungsverhältnisse im Versuchszeitraum für die einzelnen Standorte enthalten.
Art. 33 Abs. 4 Bst. a
4Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn:
a. es vier Versuchsorte umfasst, oder aber zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen mit den hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen vergleichbar sein;
Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Aufnahme in den Sortenkatalog
1Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bisgelten auch für Kartoffeln.
2Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1
1Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten werden entsprechend der Zahl ihrer Generationen im Feld mit einer Klassenbezeichnung nach den Artikeln 7–9 versehen, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind. Ist die Feldgeneration nicht bekannt, so erhalten die produzierten Posten eine der folgenden Klassenbezeichnungen:
Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten:
Klasse PB Klasse S
Klasse S Klasse SE2
Klasse SE Klasse E
Klasse E Klasse A.
Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
1Pflanzgutposten, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden und die als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen, sind mit einer