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Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 100 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Festlegung des Miet- oder des Pachtzinses für:

a. öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, die aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für das Publikum schliessen mussten;

b. Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihren Betrieb einschränken mussten.

2 Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung des Bundes an Vermieterinnen und Vermieter sowie an Verpächterinnen und Verpächter gewährt werden kann, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen aufgrund dieses Gesetzes in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Miete oder die Pacht für Geschäftsräume namentlich der folgenden öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe, sofern der Miet- oder der Pachtzins für die Miet- oder die Pachtsache monatlich maximal 20 000 Franken beträgt:

a. Einkaufsläden; ausgenommen sind Läden, die Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;

b. Restaurationsbetriebe;

1 SR 101

2 BBl 2020 … 2020–......