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Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 4 Seiten
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c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe;
e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt;
f. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Gesetz ist nicht anwendbar, wenn über die Höhe des Miet- oder des Pachtzinses während der Zeit der Schliessung aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus:
a. eine ausdrückliche Einigung der Vertragsparteien besteht;
b. ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt.
2 Bei einem monatlichen Miet- oder Pachtzins von 15 000–20 000 Franken kann eine Vertragspartei auf die Anwendung der Miet- und der Pachtzinsregelung nach diesem Gesetz verzichten; die Verzichtserklärung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 4 Massgebender Miet- oder Pachtzins
1 Der massgebende Miet- oder der Pachtzins entspricht dem Nettomietzins oder dem Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume mit allen damit zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten.
2 Ein angemessener Abzug ist vorzunehmen, falls:
a. die Nebenkosten im Miet- oder im Pachtzins eingeschlossen sind;
b. die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.
3 Anteile des Miet- oder des Pachtzinses, die nach dem Geschäftsumsatz bemessen sind, werden bei der Festlegung der Höhe des massgebenden Miet- oder Pachtzinses nicht berücksichtigt.
Art. 5 Geschuldeter Miet- oder Pachtzins
Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, die aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schliessen mussten, schulden während der Dauer der verordneten Schliessung in Abweichung von den Bestimmungen des Obligationenrechts3 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses.
3 SR 220