Vorlage
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 6 Gesundheitseinrichtungen
Für Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einschränken mussten, gilt Artikel 5 für die Dauer der verordneten Einschränkung, höchstens jedoch für zwei Monate.
Art. 7 Entschädigung bei wirtschaftlichen Notlagen
1 Der Bund stellt einen Betrag von höchstens 20 Mio. Franken bereit, um Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen aufgrund dieses Gesetzes in eine wirtschaftliche Notlage geraten, finanziell zu unterstützen.
2 Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn eine reine Kostenmiete angewendet wird oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegen kann, dass die finanzielle Einbusse ihre oder seine wirtschaftliche Existenz bedroht.
3 Die Gesuche sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) einzureichen. Die Parteien des betreffenden Miet- oder Pachtverhältnisses sind zur Einreichung von Unterlagen und Erteilung von Auskünften verpflichtet.
4 Das BWO legt die Höhe der Entschädigung im Einzelfall fest. Die Entschädigung darf den Betrag der erlittenen finanziellen Einbusse nicht überschreiten.
5 Zeichnet sich ab, dass der Umfang der Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigt, so kann das BWO:
a. zusätzliche Anforderungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage festlegen;
b. die Höhe der Entschädigung allgemein begrenzen.
Art. 8 Rechtsschutz
Für die Beurteilung von Gesuchen gemäss Artikel 7 gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 9 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Entschädigung nach Artikel 7 erwirkt hat, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleiben schwerere strafbare Handlungen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch4.
2 Die Angestellten des BWO und durch das BWO beauftragte Dritte sind berechtigt, Übertretungen nach Absatz 1, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Art. 10 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.