Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Auf solche Behandlungen sind die Regelungen des Krankenversicherungsrechts des Aufenthaltslandes anwendbar. Aus diesen Gründen kann für notwendige Behandlungen in einem EU-/EFTA-Land keine Überweisung der Erstberatungsstelle in der Schweiz verlangt werden.

Versicherte, die in der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind, haben das Behandlungswahlrecht, das heisst, sie können sich wahlweise in ihrem Wohnland und/oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Dabei ist jeweils das Krankenversicherungsrecht des Behandlungslandes anwendbar. Deshalb können sich diese Personen in ihrem Wohnland behandeln lassen, ohne vorher von der Erstberatungsstelle in der Schweiz eine Überweisung zu erhalten. Das kann auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Hingegen benötigen diese Personen für Behandlungen in der Schweiz eine Überweisung einer Erstberatungsstelle. Dafür haben sie aus einer kantonalen Liste einen Leistungserbringer auszusuchen. Da davon auszugehen ist, dass die Kantone ihre Listen auf dem Internet veröffentlichen, können sie auch ohne weiteres von diesen Versicherten eingesehen werden.

Auf Personen, die in der Schweiz wohnen und die in einem Land der Europäischen Union, in Island oder Norwegen gesetzlich versichert sind, ist gemäss europäischem Koordinationsrecht für Behandlungen in der Schweiz grundsätzlich das Schweizer Krankenversicherungsrecht anwendbar. Deshalb müssen sie eine Erstberatungsstelle wählen und benötigen deren Überweisung, um sich in der Schweiz von Spezialistinnen und Spezialisten oder in stationären Einrichtungen behandeln zu lassen. Sie übermitteln die Bestätigung des Leistungserbringers, dass er bereit ist, diese Aufgabe für sie zu übernehmen, der Gemeinsamen Einrichtung, die in der Schweiz für diese Versicherten aushelfender Träger ist. In dieser Funktion betreut die Gemeinsame Einrichtung diese Personen, wie wenn sie bei ihr versichert wären.

Personen, die in einem Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und in ihrem Wohnland gesetzlich versichert sind, haben während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz mit der europäischen Krankenversicherungskarte gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Da diese Personen nur vorübergehend in der Schweiz sind und nur Anspruch auf die notwendigen Behandlungen haben, macht es keinen Sinn, von ihnen eine Überweisung einer Erstberatungsstelle zu verlangen. Das würde die Kosten für den ausländischen Krankenversicherer nur erhöhen. Auf Verordnungsstufe soll das präzisiert werden.

Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen

Die vorgeschlagene Ausnahmebestimmung im Zusammenhang mit Dokumenten der Spezialitätenliste ist mit den eingangs erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Völkerrechtliche Bestimmungen, die heranzuziehen wären, liegen