Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Bezüglich öffentlichem Bauwesen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Bund (vgl. Ziff. 4.1) verwiesen werden, die sinngemäss gelten.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind keine relevanten Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit, für Baumängel tatsächlich in Anspruch genommen zu werden, dürfte im Wesentlichen nur für diejenigen Verkäufer und Unternehmer leicht steigen, welche sich heute der erwähnten unbilligen Vertragsbestimmungen (Kombination von Freizeichnung und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen) bedienen. Dies wird für diese besonders gelagerten Fälle gerade bezweckt. Für die übrigen Verkäufer und Unternehmer, insbesondere solche, welche heute regelmässig die SIA-Norm 118 vereinbaren, werden die vorgeschlagenen Änderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben. Eine messbare Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt ist deswegen auch nicht zu erwarten, zumal andere Faktoren die Bautätigkeit und die Immobilienpreise ungleich stärker beeinflussen (namentlich das allgemeine Zinsniveau und andere Anlagemöglichkeiten wie auch die Eigenmittel- und Risikovorschriften der Geschäftsbanken für die Vergabe von Hypotheken).
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben positive Auswirkungen auf die Gesellschaft. Gewisse stossende Fälle von Bauherren, welche auf den Kosten für die Behebung von Baumängeln sitzen bleiben und deswegen in wirtschaftliche Not geraten, werden vermieden. Positiv zu erwähnen ist auch, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen eine als unsachlich streng wahrgenommene Gesetzesbestimmung («Sofort-Rüge») und eine unbillige und für viele Betroffene völlig intransparente Vertragspraxis (Kombination von Freizeichnung und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen) beseitigt werden. Dadurch wird die Rechtslage für die Bevölkerung klarer und fairer und insgesamt das Vertrauen in das Rechtsystem gestärkt.
5 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts- und Zivilprozessrechts gibt.