Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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3.2 Zivilgesetzbuch
Art. 839 Abs. 3
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Regelung des Bauhandwerkerpfandrechts wird die Motion 17.4079 umgesetzt und werden die Anforderungen an die Ersatzsicherheit für ein Bauhandwerkerpfandrecht in quantitativer Hinsicht definiert. Im Unterschied zur heutigen Rechtslage soll die Ersatzsicherheit Verzugszins nicht für unbestimmte Zeit, sondern nur, aber immerhin, im Umfang von zehn Jahren sicherstellen (vgl. dazu auch oben Ziff. 2.1.3). Dazu wird die bisherige Formulierung um die Präzisierung «zuzüglich Verzugszinse für die Dauer von zehn Jahren» ergänzt. Dies gilt wiederum nur insoweit, als im konkreten Fall überhaupt für diesen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sind; die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich nach dem tatsächlich anwendbaren Zinssatz, der sich aus dem Gesetz (Art. 104 Abs. 1 OR), aus Vertrag (vgl. Art. 104 Abs. 2 OR) oder aus ausländischem Recht ergeben kann. Wie bisher sind daneben auch weiterhin die übrigen qualitativen und quantitativen Anforderungen zu berücksichtigen, damit eine Sicherheit als «hinreichend» gelten kann, wofür die bisherigen Regeln unverändert weiter gelten. Demnach muss die Ersatzsicherheit insbesondere mindestens die wirtschaftliche Qualität eines Grundpfandes haben und gegebenenfalls auch die Kosten der Betreibung und die Vertragszinsen decken (vgl. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB).142
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen, insbesondere auch keine personellen Auswirkungen, auf den Bund.
Auf das öffentliche Bauwesen des Bundes hat die Vorlage grundsätzlich keine Auswirkungen: Die Musterbauverträge der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB erklären hinsichtlich der durch den Vorentwurf neu geregelten Punkte die SIA-Norm 118 für anwendbar, mit welcher der Vorentwurf kompatibel ist.143 Sollte gleichwohl das OR zur Anwendung gelangen (vgl. dazu oben Ziff. 1.2.1), so hätte die Vorlage dieselben Auswirkungen wie zwischen Privaten.
142 Zu den qualitativen und quantitativen Anforderungen an eine Ersatzsicherheit vgl. im Einzelnen BGE 142 III 738 E. 4.4.2 und 121 III 445 E. 5.a sowie die entsprechenden Ausführungen oben Ziff. 2.1.3.
143 Vgl. jeweils Ziff. 2.1 der Musterverträge Nr. 34 «Werkvertrag», Nr. 36 «Rahmenvertrag für Werkleistungen», Nr. 38 «Generalunternehmervertrag Hochbau», Nr. 39 «Totalunternehmervertrag Hochbau» und Nr. 40 «Totalunternehmervertrag Tiefbau», abrufbar unter www.kbob.admin.ch > Publikationen / Empfehlungen / Musterverträge > Dokumente entlang des Beschaffungsablaufs / Musterverträge (zuletzt abgerufen am 1. Juli 2020).