Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten

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3.2 Besonderere Bedeutung des Dienstes für die Schweiz sowie Anerkennung für die Gardisten

Acht Kantone (AG, BL, BS, GE, GR, LU, NE und NW) und zwei Parteien (FDP und SVP)

sowie die Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten sehen in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung eine Würdigung des besonderen Einsatzes der Schweizergardisten für das Ansehen der Schweiz im Ausland. In diesem Zusammenhang ergänzt der Kanton GE, dass diese Ausnahmeregelung eine zusätzliche Motivation für die Rekrutierung von Schweizergardisten sein wird.

Der Kanton ZG sieht keinen Zusammenhang zwischen dem Ansehen der Schweiz im Ausland und der Wehrpflicht bzw. der erhobenen Ersatzabgabe.

3.3 Vorbezug als finanzielle Belastung

Der Kantone GR und zwei Parteien (FDP und SVP) weisen darauf hin, dass der Vorbezug eine finanzielle Belastung für die Schweizergardisten sei.

Der Kanton FR meint, dass die vorbezogene Ersatzabgabe von untergeordneter Bedeutung für die betroffenen Schweizergardisten ist, weil bei den Schweizer Gardisten nur die Mindestabgabe mit erheblichem Rabatt erhoben werde.

3.4 Rechtsgleichheit

Drei Kantone (AG, FR und VD) weisen auf die verfassungsmässigen Grundsätze der

Rechtsgleichheit und der konfessionellen Neutralität des Staates hin.

Der Kanton FR ist der Auffassung, dass andere Glaubensangehörige bei der Bewilligung eines Auslandurlaubs diskriminiert würden, wenn ausschliesslich bei Schweizergardisten die Ersatzabgabe nicht mehr vorbezogen wird. Der Kanton GE möchte, dass in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Einreichung eines Gesuches für Auslandurlaub gemäss Artikel 27 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, SR 510.10) sowie die Verpflichtung, einen Arbeitsvertrages, der die diensthabende Person an die Päpstliche Schweizergarde bindet, vorzulegen, ausdrücklich genannt würde. Die Übereinstimmung mit Artikel 43 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 ((VMDP, SR 512.21) wäre damit gewährleistet.

Fünf Kantone (AR, FR, SG, SO und ZG) und die SPS weisen darauf hin, dass die Schweizergardisten nicht die Einzigen sind, welche einen Einsatz für das Ansehen der Schweiz im Ausland leisten. Als vergleichbar werden etwa genannt: Einsätze der Armeeangehörigen in der Swisscoy, als UN-Beobachter oder für die OSZE, Einsätze für das IKRK, die Tätigkeit bei den Ärzten ohne Grenzen oder andere freiwillige Einsätze für die Vereinten Nationen. Würde eine Ausnahme gewährt, so müsste diese sich konsequent auf alle dienstpflichtigen Personen anwenden, welche einen Einsatz für das Ansehen der Schweiz im Ausland leisten.

Der Kanton BE ist gegen die Befreiung aus Gründen der Gleichberechtigung mit Angehörigen von Sicherheitsdiensten wie Polizei, Securitas etc., die eine ähnliche Aufgabe wie die Schweizergarde, jedoch auf Schweizer Hoheitsgebiet, erfüllen und ebenfalls dienstpflichtig und somit gegebenenfalls auch ersatzpflichtig seien.

3.5 Fehlender Zusammenhang zwischen Militärdienst/Zivildienst und Dienst in der Schweizergarde

Zwei Kantone (FR und ZG) und die FDP heben hervor, dass es sich beim Dienst der

Schweizer Gardisten um einen Polizeidienst für einen ausländischen, souveränen Staat handle; es sei kein Militärdienst und kein Zivildienst.