Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Der Kanton BE weist darauf hin, dass gemäss Artikel 18 des Militärgesetzes nur Personen vom Militärdienst und somit von der Ersatzpflicht befreit werden können, welche unentbehrliche Tätigkeiten auf Schweizer Hoheitsgebiet und zugunsten der Schweizer Bevölkerung erbringen. Schweizergardisten von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien, stünde daher im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die SVP hingegen meint, dass es sich um einen rein juristisch bedingten Missstand handle, der zu beseitigen sei.
3.6 Umsetzung in den Kantonen
Drei Kantone (AR, FR und SG) sehen in der neuen Regelung eine Verkomplizierung der administrativen Abläufe bei den Kantonen. Insbesondere würde damit der Prozess bei der Beurteilung und Abwicklung von Auslandsurlauben unverhältnismässig verkompliziert.
Drei Kantone (AR, SG und SO) betonen, dass ein Missverhältnis zwischen Anzahl betroffener Schweizergardisten und dem Aufwand und Gewicht der beabsichtigten Sonderregelung bestehe.
Die Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten glaubt, dass wegen der späteren Dienstnachholung in der Mehrzahl der Fälle die vorgesehene Gesetzesänderung zu einer administrativen Vereinfachung führe, indem die provisorische Festsetzung der Ersatzabgabe im Rahmen des Vorbezugs, die definitive Festsetzung nach der Rückkehr aus dem Gardedienst und die Rückerstattung bei nachgeholtem Armeedienst entfalle.
3.7 Weitere Anmerkungen und Anregungen
Die Vereinigung ehemaliger päpstlicher Schweizergardisten meint, dass nur bei wenigen Schweizer Gardisten, die die Wehrpflicht in der Schweizer Armee aus besonderen Gründen nicht oder nicht mehr vollständig nachholen, es tatsächlich zu einer Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe komme. Von den rund 2'000 Gardisten, die seit 1950 in die Schweizergarde eingetreten sind, leisteten rund 500 mehr als drei Jahre Dienst, wovon 200 mehr als fünf, 100 mehr als zehn und knapp 40 mehr als zwanzig Jahre. Hinzu kämen einige Fälle, in denen ehemalige Schweizergardisten den verpassten Militärdienst zumindest teilweise nicht nachholen müssen, weil sie gemäss Militärgesetz von der Wehrdienstpflicht befreit sind (Polizisten, Geistliche usw.).
Der Kanton OW regt an, aufgrund der hohen Anzahl der Vernehmlassungen marginale Anpassungen von Gesetzen aufzuschieben und im Rahmen von späteren Revisionen zu behandeln.
Anhang
- Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten und -teilnehmenden