Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 6 Seiten

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Um die Transparenz zu gewährleisten, wird das BAG auf seiner Website publizieren, wie es die verschiedenen Kriterien anwendet. Es wird die für eine konkrete Situation anwendbare Standardabweichung im Rahmen der Genehmigung des Ausgleichs der zu viel eingenommenen Prämien festlegen.

Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbe-

stand

Es muss ein kantonaler minimaler Versichertenbestand festgelegt werden, unter dem der Versicherer keinen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen machen kann. Ist ein Bestand sehr klein, namentlich bei weniger als 300 Versicherten (Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV, SR 832.102), muss der Versicherer die kantonalen Kosten nicht berücksichtigen. Bei einem solchen Versichertenbestand haben Zufallsschwankungen beträchtliche Auswirkungen und üben einen entscheidenden Einfluss auf das Kostenniveau aus.

3 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Sie gilt somit erstmals für den genehmigten Reserveabbau im Rahmen der Prämiengenehmigung für 2022 (erfolgt im Herbst 2021) und für den Ausgleich der im Jahr 2021 erzielten zu hohen Prämieneinnahmen, der 2022 genehmigt wird.