Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 6 Seiten

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Artikel 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) und Artikel 54 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011).

2 Bestimmungen

Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven

Der freiwillige Abbau der Reserven stützt sich auf Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG (BVGE C-6445/2016).

Absatz 1

Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, wenn diese ein gewisses Niveau erreichen. Das geltende Recht gibt allerdings keinen Aufschluss darüber, welche Bedingungen der Versicherer erfüllen muss, wenn er diesen Abbau durchführen will. Das BAG hat sie in seinem Kreisschreiben 5.1 bisher sehr zurückhaltend definiert: Der Abbau der Reserven wird genehmigt, wenn der Solvenztest auch nach Abzug der Reserven, die abgebaut werden sollen, von den vorhandenen Reserven per 1. Januar des folgenden Jahres eine Solvenzquote von mindestens 150 Prozent ergibt. In den letzten Jahren sind die Solvenzquoten laufend angestiegen, sodass die Reserven der Versicherer insgesamt auf einem viel höheren Niveau als der gesetzlichen Mindesthöhe liegen. Damit die zu hohen Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden können, wird die Möglichkeit für einen Reserveabbau vereinfacht und ein Abbau bis auf 100% zugelassen. Somit werden mehr Versicherer die Bedingungen des Reserveabbaus erfüllen, was den Anreiz für Prämiensenkungen zugunsten der Versicherten erhöht. Dabei gewährleistet das BAG im Rahmen der Prüfung des Abbaugesuches, dass die Anforderungen an die Mindestreserven eingehalten werden. In diesem Bereich wird dem BAG ein grosser Spielraum zugestanden (BVGE C-6445/2016, E. 5). Beabsichtigt zum Beispiel ein Versicherer, einen grossen Reserveabbau vorzunehmen, der ein Risiko starker Schwankungen des Versichertenbestandes oder einer Insolvenz mit sich bringt, kann das BAG verfügen, dass der Reserveabbau über mehrere Jahre erfolgen muss.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wichtig, diese Definition in der Verordnung festzuhalten. Der Versicherer, der seine Reserven abbauen möchte, muss demnach darlegen, dass für seine gemäss Artikel 12 Absatz 3 geschätzten Reserven der Solvenztest eine Solvenzquote von über 100 Prozent ergibt und damit der Mindesthöhe gemäss Artikel 11 Absatz 1 entspricht.

Absatz 2

Absatz 2 unverändert

Absatz 3

Gemäss geltendem Recht muss der Abbau der Reserven in Form eines Ausgleichsbetrags erfolgen, der den Versicherten ausgerichtet wird. In der Praxis hat das BAG den Versicherern eine weitere Möglichkeit eingeräumt: Sie können ihre Prämien für das Folgejahr knapp kalkulieren (siehe Kreisschreiben 5.1 des BAG). Deses Verfahren ist zu bevorzugen, denn es kann die Prämienerhöhungen eindämmen und wird weniger für Marketingzwecke verwendet. Versicherer, die ihre Reserven abbauen wollen, sollen daher prioritär dieses Vorgehen wählen.

Da das BAG nur Prämien genehmigt, die die Kosten decken (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b KVAG), kann der Versicherer keine Prämien vorschlagen, die gemessen an den erwarteten Kosten zu tief sind. Sind die effektiven Kosten höher als die zu erwartenden Kosten, ist die Finanzierung der Differenz durch die Reserven gewährleistet. Die «knappe» Berechnung der Prämien stellt höhere Anforderungen an die Kontrolle der Kostenplausibilität: Das Risiko der zu erwartenden Kostenüberschreitung muss angemessen sein.