Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/62: Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegstransportversicherung · 6 Seiten
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2.5. Weitere interessierte Kreise (1)
- Centre Patronal
3. Die Vernehmlassungsvorlage
3.1. Anwendbarkeit
Die BKV ist eine subsidiäre Transportversicherung, die der Bund zur Sicherstellung lebenswichtiger Transporte bzw. zum Schutz von Transportmitteln in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, sofern der private Versicherungsmarkt wegen erhöhter Risiken für Transportmittel, Güter und Valoren sowie für Transportmittel, wenn damit für die Landesversorgung wichtige Personen transportiert werden, keine oder keine zumutbare Deckung mehr gewährt.
Eine allgemeine Deckung kann nur gewährt werden, sofern der Antragsteller in einem begründeten Gesuch nachweist, dass die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1) der Transport oder die vorsorgliche Sicherstellung der Transportmittel an einem / über einen dazu
geeigneten Ort / Gebiet ist alternativlos,
2) der Transport erfolgt im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung und
3) hierfür keine andere zumutbare private Deckungsmöglichkeit besteht.
Die Schock-Deckung beschränkt sich auf drei Fälle (das Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung wird als gegeben vorausgesetzt und muss nicht besonders nachgewiesen werden):
1) Grosskriege (definiert als Kriege zwischen mindestens zwei der folgenden Staaten: USA, UK,
Russland, Volksrepublik China, Frankreich; gemäss «Automatic Termination of Cover»)
2) Einsatz von Nuklear- oder radioaktiven Waffen
3) Einbezug der Schweiz in einen Krieg
Ist mindestens einer dieser drei Punkte erfüllt, kann der Bund nach Prüfung eines entsprechenden und begründeten Antrags Deckung gewähren.
Aufgrund der heutigen Transportmöglichkeiten kann die Voraussetzung der Alternativlosigkeit bezüglich Gebiet zur Gewährung der allgemeinen Deckung praktisch nicht mehr erfüllt werden. Der Bundesrat sah sich, gestützt auf die Bedrohungslage, bisher nie veranlasst, die allgemeine BKV-Deckung in Kraft zu setzen.
War Risk (Kriegsrisiken), Kidnapp (Entführungen) und Ransom (Erpressung) können heute ohne Weiteres auf dem freien Markt versichert werden, wenn auch nach wie unter der Bedingung einer «Automatic Termination of Cover» (Aufhebung der Versicherungsdeckung ohne Weiteres). Die Gebiete, für welche die «Automatic Termination of Cover» unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zur Anwendung gelangen könnten, lassen sich jedoch in der Regel umfahren.
3.2. Finanzielle Mittel
Im Rechnungsjahr 1973 hat der Bund eine zweckgebundene Spezialfinanzierung im Fremdkapital für die Bundeskriegstransportversicherung mit einer Einlage von 50 Millionen Franken in die Staatsrechnung aufgenommen. Die jährlichen Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer (in den Anfangsjahren haben neben den Schiffsgesellschaften auch Fluggesellschaften, Eisenbahn- und Strassentransportunternehmen eine Bundeskriegstransportversicherung abgeschlossen) werden jeweils der Rückstellung gutgeschrieben. Im Rechnungsjahr 1974 wurden der Rückstellung 15 Millionen Franken für