Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Gebühren

Für die Benutzung der Plattform sieht Artikel 31 VE-BEKJ Gebühren vor, welche vom Bundesrat festgelegt werden.

5.4.2 Delegation ans EJPD

Technische Anforderung an die Schnittstelle

Der Vorentwurf sieht in Artikel 18 Absatz 2 VE-BEKJ vor, dass die Regelung der technischen Anforderungen an die Schnittstelle ans EJPD delegiert wird.

5.4.3 Verordnungs- und Regelungskompetenzen in den Prozessgesetzen (Änderung anderer Erlasse)

Format der Dokumente

Nach geltendem Recht bestimmt der Bundesrat das Format der Eingabe und ihrer Beilagen (z.B. Art. 21a Abs. 4 Bst. a VwVG, Art. 130 Abs. 2 Bst. a ZPO, Art. 110 Abs. 2 Bst. a StPO). Eine Ausnahme hierzu findet sich bei Verfahren vor Bundesgericht nach BGG. Gemäss Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a BGG bestimmt das Bundesgericht in einem Reglement das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen. Dies wird im Vorentwurf weiterhin so beibehalten. Dem Bundesrat wird weiterhin die Verordnungskompetenz bezüglich Format der Dokumente zugeteilt, ausser bei Verfahren nach BGG.

5.5 Datenschutz

Die Regeln des Datenschutzrechts (DSG und die zugehörigen Verordnungen) sind ausreichend, um den Datenschutz im Bereich des BEKJ sicherzustellen.

Die öffentliche-rechtliche Körperschaft betreibt die zukünftige Justizplattform. Über diese Plattform können Gerichte, Behörden und weitere Personen miteinander in Justizverfahren kommunizieren. Um die Plattform benutzen zu können, müssen sich die Personen gegenüber der Plattform authentifizieren, danach können sie Dokumente empfangen und an die Plattform übermitteln.

Da es sich dabei teilweise um sehr sensible Daten handelt, werden strikte Vorgaben in Bezug auf die Informatiksicherheit gegeben. Zum einen muss die Plattform die Datenbearbeitung und -einsicht automatisch protokollieren. Zum anderen muss sie eine Informatiksicherheitsaufsicht bezeichnen, welche regelmässig die Datensicherheit der Plattform prüft.

Der Bundesrat regelt Anforderungen an die Datensicherheit, wobei er allgemein anerkannte Standards, die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)57 sowie der Verordnung vom 9. Dezember 2011 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV)58, berücksichtigen wird.

Gegenüber den bisherigen auf Papier durchgeführten Verfahren, wird die Plattform sehr viel mehr Randdaten erheben, unter anderem wer authentifiziert sich mit welcher elektronischen Identität wann an der Plattform und welche Dokumente versendet und empfängt dieses Person.

57SR 235.11

58 SR 172.010.58