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Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 35 Seiten

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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 92, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden.

2Es regelt:

a. den Aufbau und Betrieb einer zentralen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in der Justiz (E-Justiz-Plattform);

b. die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft der Plattform;

c. allgemeine verfahrensrechtliche Aspekte der elektronischen Kommunikation und Akteneinsicht.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht.

SR ..........

1 SR 101

2 BBL 2019–......