Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

ben, können diese Personen keine elektronische Identität gemäss dem BGEID erhalten. Artikel 19 Absatz 3 VE-BEKJ sieht deswegen vor, dass der Bundesrat weitere Mittel zur Authentifizierung zulassen kann für Personen, denen keine E-ID ausgestellt werden kann.

Bewilligung der Authentifizierung durch ein Behördensystem

Der Vorentwurf sieht weiter vor, dass Benutzerinnen und Benutzer auf einem Behördensystem sich nicht mehr direkt gegenüber der Plattform authentifizieren müssen, wenn das Behördensystem selbst eine Authentifizierung vornimmt. Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung, welche durch die Körperschaft erteilt wird. Nach Artikel 20 Absatz 3 VE-BEKJ legt der Bundesrat die Kriterien für die Erteilung der Bewilligung fest.

Quittungen

Der Vorentwurf sieht weiter vor, dass bei sämtlichen Eingaben und erstmaligen Zustellungen Quittungen ausgestellt werden. Die Bestimmung des Inhalts dieser Quittungen wird gemäss Artikel 21 Absatz 9 VE-BEKJ an den Bundesrat delegiert. Dies entspricht auch dem heutigen Recht: Artikel 2 Buchstabe b VeÜ-ZSSV56 regelt die Anforderungen an die Quittungen der heutigen anerkannten Zustellplattformen.

Validator

Mit dem Validator bietet die Plattform eine Funktion an, die es erlaubt, Dokumente und Quittungen auf deren Gültigkeit, Unverändertheit sowie Zeitstempel zu prüfen. Damit wird technisch nicht bewanderten Personen die Möglichkeit gegeben Dokumente und Quittungen auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Andererseits können mit dem Validator auch in automatisierter Weise eine Vielzahl an Dokumenten und Quittungen geprüft werden.

Informationssicherheit

Die Plattform wird zukünftig ein zentrales Element der Schweizer Justiz darstellen. Die zentrale Aufgabe ist es, Dokumente (Eingaben, Verfügungen, Entscheide etc.) zu versenden, zu empfangen sowie Akteneinsicht und Aktenweitergabe zu gewähren. Hierbei handelt es sich teilweise um höchst sensible Daten und dementsprechend muss eine hohe Datensicherheit gewährleistet sein. Artikel 27 Absatz 3 VE-BEKJ sieht vor, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Datensicherheit regelt und dass dabei die allgemeinen Standards zu beachten sind.

Digitalisierung von physischen Dokumenten

Obwohl der VE-BEKJ eigentlich nur die Plattform sowie den elektronischen Austausch von Dokumenten regelt, macht es durchaus Sinn, auch die Digitalisierung – also die Umwandlung von papiernen Eingaben und Dokumente in elektronische Dokumente – an einem Ort zusammenzufassen. Somit wird gewährleistet, dass das Digitalisierungsverfahren in allen Prozessgesetzen gleich ist. Dem Bundesrat kommt nach Artikel 28 Absatz 4 VE-BEKJ die Regelungskompetenz zu, zu bestimmen, wie papierne Eingaben und Dokumente durch die Gerichte und Behörden in elektronische Dokumente umgewandelt werden müssen.

56 SR 272.1