Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

4.6 Andere Auswirkungen

Da keine negativen oder lediglich vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft oder auf Unternehmen zu erwarten sind, wird auf eine weitergehende formelle Regulierungsfolgeabschätzung verzichtet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage sieht Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz sowie Anpassungen diverser Verfahrensgesetze vor.

Nach Artikel 92 der BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes (Abs. 1) und er hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung zu sorgen (Abs. 2). Indem der Bund zusammen mit den Kantonen eine Körperschaft gründet, deren Aufgabe es ist, eine Plattform aufzubauen und zu betreiben für die elektronische Kommunikation in der Justiz, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.

Die Kompetenz zur Regelung eines Obligatoriums für den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich direkt aus der BV. Erwähnt werden insbesondere Artikel 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 BV, die den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Militärstrafprozessrechts ermächtigen. Soweit das Obligatorium auch Private erfasst, ist der Bund gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV befugt, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen vereinbar. Bei der Erarbeitung der Vorlage wurde darauf geachtet, dass auch andere staatlich anerkannte elektronische Identitäten anerkennt werden können. Dies betrifft insbesondere die eIDAS-Verordnung, da EU/EFTA-Anwälte auch in der Schweiz berufsmässig auftreten können. Über entsprechende Anerkennung ausländischer staatlichen elektronischen Identitäten entscheidet der Bundesrat.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

5.4.1 Delegation an den Bundesrat

Mittel zur Authentifizierung

Für die Benutzung der Plattform sieht der Vorentwurf eine Authentifizierung mittels einer elektronischen Identität vor. Primär liegt der Fokus auf dem BGEID. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommen mit der EU können EU-Anwältinnen und -Anwälte auch vor schweizerischen Gerichten auftreten; diese Anwältinnen und Anwälte sollen ebenfalls dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in der Schweiz zu ha-