Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/68: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 17 Seiten
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AG, AI, TI, UR und CP hegen gewisse Zweifel, ob das Verbot von Preisbindungsklauseln die Markverhältnisse zwischen Plattformbetreiber und Beherbergungsbetrieben erheblich beeinflussen könne. Insbesondere sei nicht unbedingt zu erwarten, dass es deutlich mehr Direktbuchungen auf den eigenen Internetseiten der Beherbergungsbetriebe geben werde.
Acsi, FRC und SKS äussern die Hoffnung, dass das Verbot von Preisbindungsklauseln dazu führe, dass im Falle einer direkten Reservation die Beherbergungsbetriebe den Konsumentinnen und Konsumenten häufiger vorteilhafte Angebote machen könnten als bisher. Sie verweisen auf eine im Jahr 2017 von der FRC durchgeführte Untersuchung, die ergeben habe, dass nur gerade ein Drittel der telefonisch kontaktierten Beherbergungsbetriebe bereit gewesen seien, ein günstigeres Angebot zu machen.
ZH; FDP, GLP, OAV, economiesuisse, Vision Konsum, booking.com und expedia lehnen
ein Verbot von Preisbindungsklauseln mit der Begründung ab, dass überhaupt kein gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe. Sie argumentieren, dass bereits das Kartellgesetz (KG) ausreichende Instrumente zur Verfügung stelle, um allfällige Missbräuche zu unterbinden. Auch AG und UR, welche ein Verbot von Preisbindungsklauseln grundsätzlich befürworten, werfen die Frage auf, ob eine Regelung, die eine Intervention der WEKO vorsehe, nicht zielführender wäre. Zudem verweisen GLP, booking.com und expedia auf die von ECOPLAN erstellte Regulierungsfolgeabschätzung, die zum Schluss komme, dass aus ökonomischer Sicht keine eindeutigen Gründe für eine zusätzliche Regulierung von Preisbindungsklauseln bestehe.
GLP, digitalswitzerland, booking.com und expedia streichen heraus, dass die Online-Buchungsplattformen für die Beherbergungsbetriebe einen erheblichen Nutzen mit sich brächten und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärke. So könnten die Beherbergungsbetriebe dank den Online-Buchungsplattformen einen grösseren Kundenkreis ansprechen. GLP, booking.com und expedia weisen auch darauf hin, dass die Online-Buchungsplattformen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs und einer besseren Vergleichsmöglichkeit der Angebote führen würden und die Konsumentinnen und Konsumenten davon besonders profitieren könnten.
FDP, economiesuisse, digitalswitzerland, OAV booking.com und expedia vertreten die
Ansicht, dass Preisbindungsbindungsklauseln ihre wirtschaftliche Berechtigung hätten, da sie ein Trittbrettfahren verhindern würden. Denn ohne solche Klauseln könnten die Beherbergungsbetriebe die Dienstleistungen der Online-Buchungsplattformen kostenlos in Anspruch nehmen und gleichzeitig die Kundschaft durch Anbieten tieferer Preise auf ihre betriebseigenen Internetseiten umlenken.
Für OAV, Vision Konsum und booking.com ist es aus systematischen Gründen nicht richtig, dass Verbot von Preisbindungsklauseln im UWG zu verankern. Gemäss OAV und booking.com ist die Regelung in Art. 8a UWG auch deshalb verfehlt, weil es in der Vertragsbeziehung zwischen Plattformbetreiber und Beherbergungsbetrieben kein Ungleichgewicht zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten gebe.
FDP, economiesuisse und digitalswitzerland sehen im Verbot von Preisbindungsklauseln eine Verletzung der Vertragsautonomie. Es sei nicht Sache des Staates, sich in privatrechtliche Verträge einzumischen.
SGV erachtet die vorgeschlagene Regelung als unverhältnismässig, weil lediglich ein Wettbewerbsparameter, nämlich der Preis, vom Verbot betroffen sei. Die für die Beherbergungsbetriebe ebenfalls relevanten Wettbewerbsparameter wie Menge (Verfügbarkeit) und Qualität (Konditionen) müssten gleichbehandelt werden wie der Wettbewerbsparameter des Preises.