Vorlage Bundesbeschluss
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 5 Seiten
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und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über
das System FADO. BB
2Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für den Betrieb dieses Systems unbedingt erforderlich ist und wenn sie mit den Sicherheits- und Fälschungsmerkmalen eines Dokumentes im Zusammenhang stehen.
3Zugriff auf die Daten gemäss Absatz 2 haben:
a. Fedpol zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 6b des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20017;
b. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenzen und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit;
c. das SEM und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Asyl-, Ausländer- und des Bürgerrechts sowie des Visumsverfahrens;
d. das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asyl-, Ausländer- und Bürgerrechts;
e. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die schweizerischen Vertretungen und Missionen im In- und Ausland, im Rahmen des Visumverfahrens und anderer Aufgaben im Bereich der Dokumentenkontrolle;
f. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum;
g. das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Strafregisters;
h. die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone, die für die Anordnung, den Vollzug und die Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuches8 oder Artikel 49a oder 49abisMStG9, nach Art. 64, 67 oder 68 AIG10 oder nach Artikel 65 AsylG11 zuständig sind;
i. die kantonalen und kommunalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Zivilstandswesens, der Einwohner- und Arbeitsmarktkontrolle und der Gewerbepolizei;
j. die kantonalen Strassenverkehrsämter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Zulassung zum Strassenverkehr und von Administrativmassnahmen;
7 SR 143.1
8 SR 311.0
9 SR 321.0
10 SR 142.20
11 SR 142.31