Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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dieses Streichens, dagegen Einwand erhoben. Basierend darauf wurde entschieden, trotz medizinisch solid abgestützten Argumenten, auf eine ganze Streichung der Ziffer 494 zu verzichten und diese an den medizinischen Fortschritt anzupassen. Diese Ziffer wird daher auf der Liste weiter aufgeführt werden und zwar soll anstelle des Geburtsgewichts neu auf das für den Gesundheitszustand des Kindes aussagekräftigere Gestationsalter abgestellt werden. Zudem wurde die Grenze mit 28 Schwangerschaftswochen tiefer angesetzt als die heutige Grenze von 2000 Gramm. Dies ist angezeigt, weil im Bereich der Neonatologie bedeutende medizinische Fortschritte erzielt werden konnten und die Definition des Geburtsgebrechens auf diejenigen Kinder beschränkt werden soll, die auf eine komplexe Behandlung respektive einen langen Spitalaufenthalt angewiesen sind. Durch diese Anpassung der Limite wird sich die Anzahl der Kinder mit einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 494 um rund zwei Drittel reduzieren. Der verbleibende Drittel löst allerdings drei Viertel der anfallenden Kosten aus. Hinzu

kommt, dass diejenigen Kinder, welche nach der 28. Schwangerschaftswoche geboren werden und trotzdem eine schwerwiegende Krankheit haben, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere GG-Ziffer erfüllen.

495 Schwere neonatale Infekte, Es handelt sich dabei um akute Erkrankungen (z.B. Streptokokken-Infektion), die sofern sie in den ersten 72 Le- innert kurzer Frist behoben werden können (u.a. mit Antibiotika-Therapie) und bensstunden manifest werden und somit den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG nicht entsprechen. Die Zifeine Intensivbehandlung begon- fer wird deshalb gestrichen.

nen werden muss

496 Neonatale Suchtmittelabhän- Die Behandlung akuter Suchtmittelabhängigkeit bzw. Entzug bei Neugeborenen gigkeit, sofern eine Intensivbe- ist relativ einfach und stellt somit keine komplexe Behandlung mehr dar. Kommt handlung begonnen werden muss es zu chronischen Folgen resp. Feto- und Embryopathie fällt das Leiden unter

die Ziffer 493.

497 Schwere respiratorische Es handelt sich dabei um ein akutes Leiden (z.B. Atemnotsyndrom) das innert Adaptationsstörungen (wie As- kurzer Frist (einige Tage bis max. wenige Wochen behandelt wird, z.B. durch phyxie, Atemnotsyndrom, Ap- CPAP-Beatmung) behoben werden kann. Deshalb wird nicht von einer langannoen), sofern sie in den ersten 72 dauernden oder komplexen Behandlung im Sinne des neuen Artikel 13 IVG aus-Lebensstunden manifest werden gegangen. Die Komplikationen bzw. langfristigen Konsequenzen (z.B. Cerebral-

parese) werden weiterhin in der GG Liste unter separaten Ziffern abgedeckt.