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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 3quinquies Absatz 3, 3sexies Absatz 1, 3septies Absatz 1, 22 Absatz 4 Buchstabe a und 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BSV».
2 Im ganzen Erlass ausser in Artikel 3bis Absatz 1 wird «Eidgenössisches Departement des Innern» und «Departement» ersetzt durch «EDI».
3Im ganzen Erlass wird «auf dem regulären Arbeitsmarkt» ersetzt durch «im ersten Arbeitsmarkt».
Art. 1ter Abs. 1
1 Eine versicherte Person nach Artikel 3abis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden.
Art. 1quinquies
Aufgehoben
Art. 1sexies Abs. 2
2 Massnahmen nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG können Versicherten während der obligatorischen Schulzeit gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern.