Vorlage

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 3quinquies Absatz 3, 3sexies Absatz 1, 3septies Absatz 1, 22 Absatz 4 Buchstabe a und 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BSV».

2 Im ganzen Erlass ausser in Artikel 3bis Absatz 1 wird «Eidgenössisches Departement des Innern» und «Departement» ersetzt durch «EDI».

3Im ganzen Erlass wird «auf dem regulären Arbeitsmarkt» ersetzt durch «im ersten Arbeitsmarkt».

Art. 1ter Abs. 1

1 Eine versicherte Person nach Artikel 3abis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden.

Art. 1quinquies

Aufgehoben

Art. 1sexies Abs. 2

2 Massnahmen nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG können Versicherten während der obligatorischen Schulzeit gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern.

1 SR 831.201