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Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 6 Seiten

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Änderung A TS V

Art. 17d Aushelfender Träger

1Aushelfende Träger gemäss den Erlassen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II Abschnitt A Ziffern 1-4 des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sind:

a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG18; soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 KVVI9aushelfender Träger ist;

b. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Suva.

2Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über soziale Sicherheit.

Art. 17e Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland nach Artikel 75b ATSG sind:

a. im Bereich Krankheit und Unfall: das Bundesamt für Gesundheit;

b. für die AHV/IV-Renten: die ZAS;

c. für die Arbeitslosenversicherung: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;

d. für die übrigen Bereiche: das BSV.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 17/ Grundsatz

Die jährliche Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil an den Grundkosten nach Artikel 17g und einem Anteil an den Nutzungskosten nach den Artikeln 17h und 17i.

Art. 17g Grundkosten

1Die Grundkosten setzen sich zusammen aus:

a. den Kosten für den Betrieb der elektronischen Zugangsstelle; und

b. den Kosten für die Administration, die Instandhaltung, und den operativen Support der elektronischen Zugangsstelle sowie die Bereitstellung angemessener Applikationen.

2 Fürjeden der folgenden Sozialversicherungssektoren wird aufgrund der Anzahl zuständiger Träger und aushelfender Träger, die in diesem Sektor für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, der Anteil an den Grundkosten festgelegt:

a. Krankenversicherung;

b. Unfallversicherung;

c. Familienleistungen;

d. Arbeitslosenversicherung;

e. Rentenversicherung im Bereich der ersten und zweiten Säule;

f. Versicherungsunterstellung.

3Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so berechnet sich der Anteil jedes Trägers an den Grundkosten nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.

4Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so gehen die Grundkostenanteile aller Träger in diesem Sozialversicherungssektor zulasten der Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist.

5Werden in einem Sozialversicherungssektor sowohl die Standardanwendung als auch eine eigene Fachanwendung genutzt, so werden die Grundkostenanteile innerhalb des Sozialversicherungssektors aufgrund der Anzahl Träger verteilt.

Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung

1Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:

a. dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendungen;

b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Standardanwendung;

c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;

d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten.

2Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach Anzahl seiner Benutzerkonten.

3Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel l 7e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägem belasten.

17 SR 0.142.112.681

18 SR 832.10

19 SR 832.102