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Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 6 Seiten

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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Änderung vom ... Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

Die Verordnung vom 11. September 20021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 und 16;s

t Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und steht diese unter umfassender Beistandschaft nach Artikel 398 des Zivilgesetzbuchest (ZGB), so werden die Geldleistungen der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt.

Ibis Steht die bezugsberechtigte Person unter einer Beistandschaft nach den Artikeln 393-397 ZGB, so werden die Geldleistungen nur dann der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt, wenn die Beiständin oder der Beistand durch einen rechtskräftigen Titel mit der Verwaltung dieser Geldleistungen betraut wurde oder die zuständige Erwachsenenschutzbehörde die Auszahlung der Geldleistungen an die Beiständin oder den Beistand anordnet.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c

1Rückerstattungspflichtig sind:

b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden;

c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

Art. 14 Abs. 1

1Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Es trifft hiefür die nötigen Vereinbarungen mit den Ausgleichskassen und den IV-Stellen.

Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander

Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so können sie nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen und sind einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Gliederungstitel nach Art. 17

3a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen

1. Abschnitt: Bezeichnung der Zuständigkeiten

Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis

t Zuständige Behörden nach Artikel 75a ATSG sind:

a. für alle Leistungen der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: das BSV;

b. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 (AVIG).

2Sie vertreten die Schweiz bei der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, beim Fachausschuss für Datenverarbeitung und beim Rechnungsausschuss nach den Artikeln 72-74 der Verordnung (EG) Nr. 883/20044.

SR210

4Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit, Abi. L 166 vom 30.4.2004, S. !; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR

0.831.109.268.1.

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