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Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 6 Seiten

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Änderung ATSV

Art. 17i Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer

Fachanwendung

1Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach: ·

a. dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle;

b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle;

c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;

d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten.

2Die Nutzungskosten für die Schnittstellensysteme gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.

Art. 17} Gebührenrahmen

1Ist der Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für jedes Benutzerkonto höchstens 8000 Franken.

2Ist der Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist, höchstens 100 000 Franken.

Art. 17k Modalitäten

1Die Berechnung der Grundkosten und der Nutzungskosten durch die Bundesstellen nach Artikel l 7e stützt sich auf die Kosten, die dem BSV durch den Betreiber der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden, und die Kosten, die dem BSV durch den Verwaltungsaufwand für den zentralen Fachbetrieb entstehen.

2Stichtag für die Erhebung der Anzahl Träger, die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, und der Anzahl der ihnen geführten Konten ist der 31. Dezember des Vorjahres.

3Die Bundesstellen nach Artikel l 7e stellen die Gebühr den Trägern jährlich in Rechnung.

Gliederungstitel vor Art. 18

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen

Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe

1Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten:

a. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und

b. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vorsieht.

2 In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt.

Art. is« Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200420.

Art. 18b

Bisheriger Art. / Ba

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am l. Januar 2021 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: ...

Der Bundeskanzler: ...

20 SR 172.041.1