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Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 6 Seiten
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Änderung A TSV
Art. 14 Jquinquies Datenbearbeitung
1Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II Abschnitt A Ziffer 1--4 und Abschnitt B FZA24, aufgrund internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel la und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich:
a. die versicherten Personen und ihre Familienangehörigen;
b. die Arbeitgeber der versicherten Personen sowie die Einsatzbetriebe;
c. Dauer und Art der Tätigkeit.
2Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle bearbeiten die Daten. Die Arbeitgeber und die Versicherten tragen die Daten ein und dürfen sie abfragen.
2. Verordnung vom 18. April 198425 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 27e
Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gernäss den Artikeln 72-75 ATSG26 in Verbindung mit Artikel 34b BVG beteiligt, so kann sie nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
24 SR 0.142.112.681
25 SR 831.441.1
26 SR 830.1