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Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 6 Seiten
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Änderung A TSV
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Oktober 194721 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gliederungstitel nach Art. 141
H1 •'. Informationssysteme zur Durchführung von internationalen Abkommen
1. Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Art. /4Jhis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
1Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägem und den Verbindungsstellen.
2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
3Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
4Die zuständigen Ausgleichskassen und die IV-Stellen tragen im Informationssystem alle Daten ein, die aufgrund der Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anh ang II Abschnitt A Ziffer 1-4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni l 99922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und aufgrund internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
5 Die ZAS kann alle Daten im Informationssystem erfassen und ändern. Die Ausgleichskassen und die IV -Stellen können nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen und ändern.
Art. 141''' Datenbearbeitung
1Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II Abschnitt A Ziffern 1-4 und Abschnitt B FZA für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich:
a. Angaben zur versicherten Person;
b. Versichertennummem;
c. versicherte Risiken;
d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen;
e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
2Die Daten werden durch die Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die ZAS bearbeitet.
Gliederungstitel nach Art. 1411
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II. Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung
Art. /4/quate, Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
1Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel Ja und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
2Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
3Es wird durch das Bundesamt zur Verfügung gestellt.
4Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle tragen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein, die aufgrund der Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II Abschnitt A Ziffern 1-4 und Abschnitt B FZA23, aufgrund internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel la und 2 AHVG für die Bestimmung· der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.