Erläuternder Bericht EnEV

Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung

(Neue Berechnungsmethodik Energieetikette Personenwagen)

den Fahrzeugdaten (Wegfall der TG) ausgerichtet und gleichzeitig die bisherigen Verzerrungen vermieden werden. Der Wegfall der TG hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen. Mittels Revision von Artikel 12 Absatz 3 wird diesem Umstand Rechnung getragen.

1.3 Neue Berechnungsmethodik

Die neue Berechnungsmethodik sieht vor, einen Benchmark auf Basis des CO2-Zielwerts gemäss Art. 17b Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (641.711) zu definieren. Dieser würde in Primärenergie-Benzinäquivalente umgerechnet und die Kategoriengrenze zwischen den Kategorien B und C definieren. Die restlichen Kategoriengrenzen werden mittels 20%-Ab-/Zuschlägen berechnet. Diese 20% berechnen sich jeweils auf Basis des Primärenergie-Benzinäquivalents (PE-BÄ), das dem CO2-Zielwert von 118 g/km entspricht. Für Fahrzeuge, die ausschliesslich über Werte verfügen, die nach der NEFZ-Prüfmethode gemessen wurden, werden spezifische Grenzen berechnet.

Abbildung 1: Darstellung der neuen Berechnungsmethodik auf Basis CO2-Zielwert 118 g/km (gemäss WLTP)

Insgesamt führt die Umstellung der Berechnungsmethodik im Vergleich zum Status Quo zu einer ambitionierteren Einteilung. Nur wirklich effiziente Modelle werden in die Kategorien A und B eingeteilt sein; die restlichen Modelle verteilen sich auf die Kategorien C bis G. Die neue Methodik erlaubt zudem eine bessere Differenzierung bei Elektrofahrzeugen (es werden nicht mehr alle E-Modelle in Kategorie A sein). Dies ist im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme von Elektrofahrzeugen mit unterschiedlicher Energieeffizienz wichtig. Auch die Plug-in-Hybrid-Modelle (PHEV) werden besser über die Kategorien A bis G verteilt. Dies stellt in Bezug auf die teilweise hohen Realverbrauchsabweichungen sowie die hohen Verbräuche im elektrischen Betrieb ein wichtiges Element zu einer realistischeren Einordnung der PHEV dar. Durch die starke Zunahme des Marktanteils und Marktangebots an effizienten Elektrofahrzeugen werden jedoch auch weiterhin viele Fahrzeuge in den Kategorien A und B zu finden sein.

1.4 Anpassung bei den allgemeinen Bestimmungen

Die Mobilitätsbranche befindet sich im Wandel und so entstehen auch neue Geschäftsmodelle. Die Langzeitmiete (sog. Autoabos) von neuen Fahrzeugen über mehrere Jahre ist ein Angebot, das in den letzten Monaten sehr aktiv auf dem Markt angeboten wird. Dabei hat der Kunde die Wahl zwischen verschiedenen Neuwagen. Die Präzisierung in Artikel 2 stellt klar, dass diese neuen Angebote (nebst dem klassischen Verkauf) ebenfalls unter "Abgeben" und damit unter den Geltungsbereich der EnEV fallen.