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Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 6 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 73

Dritter Titel: Tonnagesteuer

Art. 73 Gegenstand

1 Der Tonnagesteuer unterstellt werden können ausschliesslich Seeschiffe, die zu folgenden Zwecken betrieben werden:

a. Gütertransport;

b. Personentransport;

c. Rettungs- und Unterstützungsdienste;

d. Kabel- und Rohrverlegung;

e. Errichtung von Offshore-Bauwerken;

f. wissenschaftliche Meeresforschung.

2 Steuerpflichtig ist die Person, die das Schiff betreibt.

3 Als Betrieb gelten die Bereederung, die Befrachtung und die Vercharterung des Schiffs. Der Bundesrat umschreibt den Betrieb näher.

4 Der Tonnagesteuer unterliegen sämtliche Gewinne aus dem Betrieb oder der Veräusserung des Schiffs. Der Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord unterliegt ebenfalls der Tonnagesteuer, sofern er höchstens 50 Prozent des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs beträgt.

5 Die übrigen Gewinne, insbesondere aus Handelstätigkeiten und Liegenschaften werden nach den Artikeln 58–72 besteuert.

Art. 74 Voraussetzung

1 Die Unterstellung eines Seeschiffs einer steuerpflichtigen Person unter die Tonnagesteuer setzt voraus, dass mindestens 60 Prozent der Tonnage der von dieser Person betriebenen Flotte im Register der schweizerischen Seeschiffe oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums eingetragen sind.

2 Als Flotte gilt die Gesamtheit der Schiffe, die von der steuerpflichtigen Person betrieben werden.

3 Massgebender Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzung ist der letzte Tag der Steuerperiode.

4 Der Antrag auf Unterstellung unter die Tonnagesteuer ist bei der kantonalen Ver-Vernehmlassung waltung für die direkte Bundessteuer einzureichen.

Art. 75 Berechnung

1 Der steuerbare Reingewinn aus dem Betrieb des Seeschiffs berechnet sich auf der Grundlage seiner als Nettoraumzahl (NRZ) im internationalen Schiffsmessbrief nach