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Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 6 Seiten

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Art. 26f Umstrukturierungen

Wird ein der Tonnagesteuer unterstelltes Seeschiff bei einer Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 oder 3quater zum handelsrechtlichen Buchwert übertragen, so bleibt die Anwendungsdauer nach Artikel 26e Absatz 2 bestehen. Erfolgt die Übertragung zu einem anderen Wert, so gilt Artikel 26e Absatz 4.

Art. 29 Abs. 3

3 Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Rechte nach Artikel 24a, auf Seeschiffe nach Artikel 26b Absatz 1, auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

Art. 72xx Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom

…

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den geänderten Artikeln 8 Absatz 5, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absatz 1bis, 26b‒26f sowie 29 Absatz 3 an.

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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