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Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 6 Seiten
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2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 8 Abs. 5
5 Unterliegt ein Seeschiff der Tonnagesteuer, so sind die Artikel 26b‒26f sinngemäss anwendbar.
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a und auf Seeschiffe nach Artikel 26b Absatz 1 entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.
Art. 24 Abs. 1bis
1bis Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen sind die Artikel 26b–26f anwendbar.
Art. 26b Gegenstand
1 Der Tonnagesteuer unterstellt werden können ausschliesslich Seeschiffe, die zu folgenden Zwecken betrieben werden:
a. Gütertransport;
b. Personentransport;
c. Rettungs- und Unterstützungsdienste;
d. Kabel- und Rohrverlegung;
e. Errichtung von Offshore-Bauwerken;
f. wissenschaftliche Meeresforschung.
2 Steuerpflichtig ist die Person, die das Schiff betreibt.
3 Als Betrieb gelten die Bereederung, die Befrachtung und die Vercharterung des Schiffs. Der Bundesrat umschreibt den Betrieb näher.
4 Der Tonnagesteuer unterliegen sämtliche Gewinne aus dem Betrieb oder der Veräusserung des Schiffs. Der Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord unterliegt ebenfalls der Tonnagesteuer, sofern er höchstens 50 Prozent des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs beträgt.
Die übrigen Gewinne, insbesondere aus Handelstätigkeiten und Liegenschaften, wer-Vernehmlassung den nach den Artikeln 24–26a, 27 und 28 besteuert.
Art. 26c Voraussetzung
1 Die Unterstellung eines Seeschiffs einer steuerpflichtigen Person unter die Tonnagesteuer setzt voraus, dass mindestens 60 Prozent der Tonnage der von dieser Person