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Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 6 Seiten

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dem internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 19693 angegebenen Tonnage und der Anzahl Betriebstage in der Steuerperiode.

2 Er beträgt pro Betriebstag:

a. pro 100 NRZ bis 1000 NRZ: 1.09 Franken;

b. pro je weitere 100 NRZ bis 10 000 NRZ: 0.80 Franken;

c. pro je weitere 100 NRZ bis 25 000 NRZ: 0.52 Franken;

d. pro je weitere 100 NRZ über 25 000 NRZ: 0.26 Franken.

3 Der steuerbare Reingewinn wird um maximal 20 Prozent ermässigt, wenn das Antriebssystem des Schiffs bestimmte ökologische Anforderungen erfüllt und insbesondere geringe Luftverunreinigungen verursacht. Der Bundesrat legt die Anforderungen und die Höhe der Ermässigung im Einzelnen fest.

Art. 76 Beginn, Dauer und Ende der Tonnagebesteuerung

1 Die Tonnagebesteuerung beginnt am ersten Tag der ersten Steuerperiode, in der das Seeschiff gemäss Antrag der steuerpflichtigen Person der Tonnagesteuer unterliegt.

2 Das Schiff unterliegt während zehn Steuerperioden der Tonnagesteuer. Die Tonnagebesteuerung endet vorzeitig, wenn die steuerpflichtige Person darauf verzichtet oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

3 Auf Antrag kann die Unterstellung unter die Tonnagesteuer erneuert werden.

4 Endet die Unterstellung vor Ablauf der zehn Steuerperioden, so kann die steuerpflichtige Person frühestens für die sechste Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung eine erneute Unterstellung beantragen.

5 Nach dem Ende der Tonnagebesteuerung richtet sich die Besteuerung nach den Artikeln 58–72. Als Gewinnsteuerwerte gelten die handelsrechtlichen Buchwerte zu Beginn der ersten Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung. Während der Tonnagebesteuerung aus dem Betrieb des Schiffs entstandene Verluste können nicht vorgetragen werden.

Art. 77 Umstrukturierungen

Wird ein der Tonnagesteuer unterstelltes Seeschiff bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 oder 3 zum handelsrechtlichen Buchwert übertragen, so bleibt die Anwendungsdauer nach Artikel 76 Absatz 2 bestehen. Erfolgt die Übertragung zu einem anderen Wert, so gilt Artikel 76 Absatz 4.

Vernehmlassung

3 SR 0.747.305.412