Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht berührt.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 108a Absatz 5 KKV enthält eine neue Rechtsetzungskompetenz. Sie stützt sich auf Artikel 55 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG, SR 956.1). Zur Begründung wird auf die Erläuterung zu Artikel 108a KKV verwiesen.

7 Inkrafttreten

Die Änderung der KKV soll zusammen mit der Änderung des KAG am 1. August 2023 in Kraft treten.