Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2.8 Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 201936
Anhang 6 Ziffer 8
Die neuen Transparenzanforderungen werden im Rahmen der Umsetzung von Empfehlung 5 des FSB (siehe Ziff. 3.2 oben) erlassen. Sie schaffen gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern insbesondere mehr Transparenz hinsichtlich der von der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte, des Engagements in diesem Rahmen und der damit verbundenen Risiken.
4.2.9 Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201937
Art. 36a und 49a Zusatzbewilligung
Aus der Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung für die Tätigkeit als Trustee nur teilweise in die Bewilligungskaskade (nach Art. 6 FINIG) integriert wurde, da die Tätigkeit als Trustee nebst den Qualifikationen für die – dem FIDLEG unterstellte – typische Vermögensverwaltung zusätzliche spezifische Kenntnisse des anwendbaren ausländischen Rechts voraussetzt, da Trusts stets ausländischem Recht unterstehen. Die übrigen Finanzinstitute, bei welchen die Bewilligung für die Tätigkeit als Trustee nicht erfasst ist, können eine separate Bewilligung bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.38 In Übereinstimmung mit den vorgenannten Ausführungen in der Botschaft zu FIDLEG / FINIG wird in vorliegenden Bestimmungen die Möglichkeit der Zusatzbewilligung als Trustee für die vorgenannten Finanzinstitute, d.h. für Vermögensverwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen, explizit vorgesehen.
Art. 44 Abs. 6
Artikel 44 Absatz 1 FINIV schreibt bei den erforderlichen Eigenmitteln von Verwaltern von Kollektivvermögen eine Maximalhöhe bzw. eine absolute Obergrenze von CHF 20 Mio. vor. Dies führte in der Vergangenheit in wenigen ausserordentlichen Situationen dazu, dass bei einzelnen wenigen Instituten mit äusserst grossen verwalteten Vermögen und mit entsprechend viel Personal und somit Fixkosten aus Anlegerschutzgründen höhere Eigenmittel angezeigt gewesen wären. Die FINMA konnte diese aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage aber nicht anordnen. Dieser Umstand widerspricht dem Grundsatz nach Artikel 29 Absatz 2 FINIG, wonach Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken festzulegen sind, weil grosse verwaltete Vermögen per se das Haftungs-, Rechts- und Reputationsrisiko eines Instituts oder einer ganzen Finanzgruppe erhöhen, ohne dass diese erhöhten Risiken aufgrund der absoluten Obergrenze von CHF 20 Mio. in erhöhten Eigenmittelerfordernissen gebührend berücksichtigt werden können.
Solide und nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken adjustierte Eigenmittelanforderungen sind Kernelemente einer risikobasierten Regulierung und der prudentiellen Aufsicht. Entsprechend wird Artikel 44 Absatz 6 FINIV dahingehend ergänzt, dass die FINMA bei Bedarf in begründeten Fällen neben Erleichterungen auch Verschärfungen bei den Eigenmittelanforderungen bei Verwaltern von Kollektivvermögen anordnen und diese je nach veränderten Volumen der verwalteten Vermögen adjustieren kann. Diese Kompetenz soll der FINMA in begründeten Ausnahmefällen einen einzelfallbezogenen Ermessensspielraum bezüglich Eigenmittel über die CHF 20 Mio. gemäss Artikel 44 Absatz 1 FINIV erlauben, um den
36 SR 950.11
37 SR 954.11
38 Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdiensteistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), BBl 2015 8901, 9020 f.