Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
erhöhten Risiken von wenigen Verwaltern von Kollektivvermögen mit äusserst hohen verwalteten Vermögen Rechnung zu tragen.
Art. 47 Abs. 2 und 3
Neben dem umfassenden Bericht ist auch der zusammenfassende Bericht über das Ergebnis der Revision der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung (vgl. Art. 728b Abs. 2 OR) für die Aufsichtstätigkeit der FINMA relevant. Der zusammenfassende Bericht ist in der Praxis regelmässig Teil des Geschäftsberichts, nicht jedoch in allen Fällen. Er wird daher in Absatz 2 bei den der FINMA einzureichenden Berichten für Verwalter von Kollektivvermögen neu explizit aufgeführt, damit die FINMA diesen auch erhält.
Aufgrund der verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Adressaten der Berichte (Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie General- bzw. Gesellschafterversammlung) richtet sich der Zeitpunkt der Eingabe der Berichte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der General- bzw. Gesellschafterversammlung und somit nach dem Abschluss des Geschäftsjahres des Verwalters von Kollektivvermögen. Die Eingabe der Berichte hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen (Abs. 2).
In Absatz 3 wird präzisiert, dass sich die Ausnahme gemäss Artikel 37 Absatz 5 FINIV auf die Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle gemäss Artikel 37 Absatz 4 FINIV bezieht und dass bei einer entsprechenden Befreiung nur die Pflicht zur Einreichung des umfassenden Berichts an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle gemäss Artikel 47 Absatz 2 FINIV entfällt.
Art. 62 Abs. 2
Artikel 62 Absatz 2 wiederholt Artikel 47 Absatz 2 FINIV für Fondsleitungen. Zur Begründung wird entsprechend auf die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 2 FINIV verwiesen.
Art. 82 Abs. 3 und 4
Analog zu den Bestimmungen zu mehreren Zweigniederlassungen eines ausländischen Finanzinstituts (Art. 78 Abs. 1 FINIV) sowie zur Aufhebung einer solchen Zweigniederlassung (Art. 81 FINIV) und gestützt auf die Praxis der FINMA halten die beiden Absätze ausdrücklich fest, dass bei mehreren Vertretungen für jede einzelne eine Bewilligung der FINMA sowie bei Aufhebung einer Vertretung vorgängig eine entsprechende Genehmigung der FINMA einzuholen ist.
Art. 84 Abs. 6
Durch vorliegende Bestimmung wird präzisiert, dass bei Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen die Aufsichtszuständigkeit in Bezug auf die Zusatzbewilligung als Trustee bei der FINMA verbleibt. Entsprechend soll auch für die Prüfung dieselbe Prüfgesellschaft wie für die Tätigkeit als Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen beauftragt werden. Selbstredend finden die Vorgaben betreffend laufende Aufsicht und Prüfung der Trustee gemäss Artikel 43b und 43k FINMAG sowie Artikel 61 Absatz 2 FINIG auf die Zusatzbewilligung als Trustee keine Anwendung.