Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Die Verbesserung der Transparenzanforderungen für die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern im Sinne der entsprechenden Empfehlungen des FSB wird nicht nur den Anlegerschutz verbessern, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz stärken. Der mit den neuen Transparenzanforderungen für die Fondsleitungen und kollektiven Kapitalanlagen verbundene zusätzliche administrative Aufwand und die entsprechenden Kosten sind beschränkt und insofern verhältnismässig. Es wird bewusst darauf verzichtet, die Offenlegung sehr granularer Daten (beispielsweise data breakdowns and concentration data) zu verlangen.
Verschiedene der anderen Anpassungen der KKV, insbesondere die Konkretisierung des Begriffs der kollektiven Kapitalanlage, die Wiedereinführung des Labelings für strukturierte Produkte und die Ergänzung der Liste der Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet werden können, werden schliesslich die Rechtssicherheit im Markt zu erhöhen.
5.2 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Im Nachgang zur Verabschiedung der Botschaft wurde die Frage nach möglichen indirekten Steuerausfällen aufgeworfen, da vermögende Privatpersonen den L-QIF mit direktem Grundbesitz zur Steuerplanung nutzen könnten. Die ESTV kam in einer in der Folge erstellten Schätzung zum Schluss, dass im Verlauf von 10 Jahren nach Einführung des L-QIF 5–10% der Immobilieninvestitionen in Renditeliegenschaften, die bis anhin direkt von Privatpersonen oder von Kapitalunternehmen getätigt wurden, durch Immobilienanlagen verdrängt werden, für welche vermögende Privatpersonen L-QIF nutzen. Ausgehend von einem potenziellen Marktvolumen von CHF 864 Mrd. rechnete die ESTV in der Folge mit Mindereinnahmen im Bereich der direkten Bundessteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden von jährlich CHF 125–250 Mio. Dieser Betrag hätte durch die volkswirtschaftlichen Vorteile der Vorlage nicht oder zumindest nicht vollständig aufgewogen werden können, weshalb das EFD dem Parlament vorsichtshalber empfahl, Privatkunden, die als qualifizierte Anleger gelten können, als Anleger eines L-QIF mit direktem Grundbesitz auszuschliessen. Das Parlament hat diese Änderung in der Folge beschlossen. Nach Ansicht der ESTV ist damit aus heutiger Sicht mit keinen wesentlichen Steuerausfällen auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden mehr zu rechnen. Insbesondere würde ein inskünftig vermehrtes Auflegen von L-QIF mit Immobilienanlagen anstelle von Immobilienfonds zu keinen Steuerausfällen führen, da beide Fondsarten gleich besteuert werden.
Die Vorlage dürfte im Übrigen weder beim EFD noch bei der FINMA einen wesentlichen personellen Mehraufwand verursachen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Bestimmungen in den geänderten Bundesratsverordnungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen in den entsprechenden Bundesgesetzen und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.41
41 BBl 2020 6928