Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2.10 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200839
Art. 20 Abs. 1 Bst. gbis
Die Ergänzung geht auf die Präzisierung im FINIV zurück, wonach Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen, die als Trustee tätig werden wollen, eine Zusatzbewilligung benötigen. In der FINMA-GebV wird neu vorgesehen, dass sich die Grundabgabe einer Fondsleitung sowie eines Verwalters von Kollektivvermögen mit einer Zusatzbewilligung als Trustee aufgrund der laufenden Aufsicht durch die FINMA für die Zusatzbewilligung um CHF 5000 Franken erhöht. Auf die Erhebung einer Zusatzabgabe wird hingegen für die Zusatzbewilligung als Trustee – analog wie bei den Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen – verzichtet.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen und die Volkswirtschaft
Mit vorliegender Änderung der KKV wird im Wesentlichen die Änderung des KAG zur Einführung des L-QIF umgesetzt. Für dessen Auswirkungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden. Die gesetzlichen Vorschriften werden in der KKV derart umgesetzt, dass die Ziele der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Fondsstandorts Schweiz erreicht werden und gleichzeitig dem Anlegerschutz angemessen Rechnung getragen wird. Dies gilt namentlich für die in der KKV statuierten Anlagebeschränkungen, welche für Immobilienanlagen aufgrund der spezifischen Risiken strenger sind als für andere Anlagen. Da der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, wird in der KKV anstatt auf Verbote und Beschränkungen häufig auf Transparenzvorschriften gesetzt, etwa was die Zulässigkeit von Miteigentum an Immobilienanlagen betrifft. Die qualifizierten Anlegerinnen und Anleger sollen dadurch in die Lage versetzt werden, die Risiken selbständig beurteilen zu können.
Zu ergänzen ist, dass durch die Verwendung der Hebelwirkung bei Fonds Systemrisiken im Finanzsystem entstehen oder erhöht werden können. Bei Fonds, welche die Hebelwirkung nutzen, besteht ein grösseres Risiko, dass sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Anlegerinnen und Anleger daraufhin die Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Diese Fonds könnten ihre finanziellen Schwierigkeiten wiederum auf ihre Gegenparteien und deren Anlegerinnen und Anleger übertragen und dadurch möglicherweise einen Ansteckungseffekt verursachen. Die Verwendung der Hebelwirkung kann zudem zur Prozyklizität beitragen, zum Beispiel durch Margin Calls, wenn ein Fonds seine Vermögenswerte im Zuge eines Konjunkturabschwungs veräussert40. In dem L-QIF in der Rechtsform von offenen kollektiven Kapitalanlagen Anlagebeschränkungen vorgegeben werden, wird den erwähnten Risiken angemessen Rechnung getragen.
Auch für die Auswirkungen der neu eingeführten Bestimmung zur Liquidität (Art. 78a KAG) kann auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden. Die entsprechende Ausführungsbestimmung ist verhältnismässig ausgestaltet und orientiert sich an internationalen Standards.
39 SR 956. 122
40 FSB, Policy Recommendations to Address Structural Vulnerabilities for Asset Management Activities, 12 January 2017