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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Beilage zur Änderung der ERV (Ziff. II)

Anhang 7 (Art. 44 Abs. 2, 148o)

Antizyklischer Puffer

1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen anti-

zyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.

2. Der Puffer beträgt 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Kreditpositionen

nach Ziffer 1. Für Banken, die bei der Ermittlung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, entsprechen die nach Risiko gewichteten Kreditpositionen den nach IRB gewichteten Kreditpositionen, mindestens aber 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten

Kreditpositionen.