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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2Sie müssen Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

1Diese Verordnung regelt:

c. die Risikoverteilung, namentlich die Obergrenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;

2Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis, f–h sowie Abs. 2

1In dieser Verordnung gelten als:

dbis. Instrumente mit Beteiligungscharakter: Finanzinstrumente, die unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen, einschliesslich Beteiligungstitel;

1 SR 952.03

2022–......