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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2Sie müssen Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1Diese Verordnung regelt:
c. die Risikoverteilung, namentlich die Obergrenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
2Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis, f–h sowie Abs. 2
1In dieser Verordnung gelten als:
dbis. Instrumente mit Beteiligungscharakter: Finanzinstrumente, die unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen, einschliesslich Beteiligungstitel;
1 SR 952.03
2022–......