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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen

Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland errichtet werden.

Art. 5 Eigentum an den unterstützten Bauten und Anlagen

1Finanzhilfeempfängern und Finanzhilfeempfängerinnen müssen den Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen in Eigentum führen.

2Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten sofern ein Baurecht errichtet wird. Für Massnahmen des Tiefbaus, Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion und für Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden, muss kein Baurecht errichtet werden. Die Dauer der Grundpfandsicherheit sowie des Pachtvertrags richtet sich nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredites.

3Wenn ein Baurecht errichtet wird, muss es für mindestens 20 Jahre errichtet werden. Gleiches gilt für den landwirtschaftlichen Pachtvertrag für den Betrieb. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch anzumerken.

4Bei Projekten zur regionalen Entwicklung gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Teilprojektträgers oder einer Teilprojektträgerin ist.

Art. 6 Betriebsgrösse

1Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht:

a. landwirtschaftliche Betriebe;

b. Betriebe des produzierenden Gartenbaus;

c. Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen- oder ähnlichen Erzeugnissen;

d. Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a-c.

2In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:

a. für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich;

b. für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;

c. Für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.

3Nicht landwirtschaftliche Gewerbe müssen keine Mindestbetriebsgrösse nachweisen.

4Für gemeinschaftliche Massnahmen müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 0,60 SAK nachweisen.