Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Art. 53 Genehmigung des Gesuchs
1Das BLW überprüft den Antrag des Kantons und die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme.
2Das BLW sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
3Für Investitionskredite über dem Grenzbetrag beginnt die Genehmigungsfrist von 30 Tagen am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten beim BLW. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das BLW.
4Mit der Beitragsverfügung oder der Vereinbarung legt das BLW die Bedingungen und Auflagen fest. Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
5Zu Vorhaben mit etappenweiser Ausführung oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung.
6Übersteigt der Bundesbeitrag voraussichtlich 5 Millionen Franken, so wird die Grundsatzverfügung, die Beitragsverfügung oder die Vereinbarung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.
Art. 54 Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung
1Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Vorhaben zum Inhalt.
2Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt.
3Sie regelt insbesondere:
a. die Zielsetzungen des Projekts;
b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
c die anrechenbaren Kosten, den Beitragsansatz und den Beitrag des Bundes pro Massnahme;
d. das Controlling;
e. die Auszahlung der Beiträge;
f. die Sicherung der unterstützten Werke;
g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
h. die Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89a und 97 LwG;
h. die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen; und
i. die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.