Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Art. 49 Höhe der Investitionskredite, Ansätze und spezifische
Bestimmungen zu den Massnahmen
1Die Ansätze für Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 7 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW die Ansätze für Investitionskredite im Anhang 7 ändern.
2Für die Berechnung des Investitionskredites werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
3Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 7 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützen Bauten sind vom maximal möglichen Investitionskredit im Minimum der Saldo des bestehenden Investitionskredites abzuziehen.
6. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Gesuchsabwicklung
Art. 50 Prüfung des Vorhabens durch das BLW vor der Gesuchseinreichung
1Eine Stellungnahme des BLW nach Artikel 97 Absatz 2 LwG vor Einreichen des Beitragsgesuchs ist nicht erforderlich, wenn:
a. das Vorhaben des Tiefbaus kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung tangiert;
b. das Vorhaben des Hochbaus kein Objekt des Bundesinventars von nationaler Bedeutung wesentlich tangiert;
c. das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt.
2Das BLW äussert sich zum Vorhaben in Form:
a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann;
b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
c. eines verbindlichen Mitberichts wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 19889 durchgeführt wird.
Art. 51 Gesuche
1Gesuche um Finanzhilfen sind dem Kanton einzureichen.