Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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2Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über die kantonale Gegenleistung und den Investitionskredit und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest.
3Der Kanton reicht über das Informationssystem des BLW ein:
a. Die Beitragsgesuche und Anträge zur Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Daten.
b. Für Investitionskredite bis zum Grenzbetrag die Finanzdaten, sowie die sachdienlichen Betriebs- und Projektdaten gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.
c. Für Investitionskredite über dem Grenzbetrag seinen Entscheid und die sachdienlichen Daten.
d. Für kombinierte Unterstützungen (Beitrag und Investitionskredit) gleichzeitig die Gesuchsunterlagen für Beiträge und Investitionskredite.
4Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist für den Grenzbetrag nach Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen.
Art. 52 Gesuchsunterlagen
1Gesuche um Beiträge und um Investitionskredite über dem Grenzbetrag müssen folgende Unterlagen enthalten:
a. rechtskräftige kantonale Verfügung über die Genehmigung des Vorhabens und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die gesamte Finanzhilfe des Kantons;
b. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an den Kantonsbeitrag verlangt;
c. technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, technische Berichte, Kostenvoranschläge;
d. betriebswirtschaftliche Unterlagen, wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrechnung.
2Bei Gesuchen um Beiträge und um Investitionskredite muss das Gesuch zusätzlich den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach den Artikeln 89a und 97 LwG enthalten.
3Für Massnahmen des Tiefbaus ist die SIA-Norm 406 «Inhalt und Darstellung von Bodenverbesserungsprojekten» vom 1. Dezember 199110 anzuwenden.
10 Die aufgeführte Norm kann kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, www.sia.ch > Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrass3e 165, 3003 Bern.