Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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4Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.
5Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden. Übersteigt der Bundesbeitrag voraussichtlich 5 Millionen Franken, so kann die Vereinbarung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Finanzverwaltung angepasst werden.
Art. 55 Unterlagen für eine Vereinbarung bei Projekten zur regionalen
Entwicklung
Als Grundlage für eine Vereinbarung hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen:
a. Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde;
b. Nachweis der Publikation Publikationsorgan des Kantons nach den Artikeln 89a und 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln;
c. technische Unterlagen insbesondre Gesamt- und Teilprojektbeschriebe.
d. Wertschöpfungspotenzial und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.
2. Abschnitt: Baubeginn, Anschaffungen, Ausführung
Art. 56 Baubeginn und Anschaffungen
1Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig verfügt (Beitragsverfügung) oder vereinbart ist. Vorhaben mit etappenweiser Ausführung können erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.
2Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Finanzhilfen.
3Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen anfallen, sowie für planerische Leistungen können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt umgesetzt wird. Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 bleibt vorbehalten.
4Für Massnahmen mit Beiträgen darf die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung nach Absatz 2 und nichtbauliche Massnahmen nach Absatz 3 nur mit Zustimmung des BLW erteilen.
11 SR 616.1