Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung

Artikel 75

Ist in einem Gebiet die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist, kann das zuständige Bundesamt ein abgegrenztes Gebiet (Befallszone und dazugehörige Pufferzone) ausscheiden und Eindämmungsmassnahmen festlegen (vgl. Art. 16). Dies hat das BLW zum Beispiel im Falle des Japankäfers (Popillia japonica) im Kanton Tessin gemacht. Damit bestimmte bewurzelte Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet hinaus verbracht werden dürfen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden darf die Ware nur innerhalb des abgegrenzten Gebietes in Verkehr gebracht werden, wozu der Betrieb ebenfalls einen Pflanzenpass ausstellen muss. Anhand des Pflanzenpasses ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ware das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen darf. Ein Zwischenhändler kann somit anhand des Pflanzenpasses nicht erkennen, ob er die Ware ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verkaufen darf oder nicht.

In der EU muss z. B. für bestimmte Waren, die nur innerhalb der abgegrenzten Gebiete für Xylella fastidiosa verbracht werden dürfen, ein entsprechender Vermerk neben dem Rückverfolgbarkeitscode auf der Pflanzenpassetikette eingetragen werden (siehe Art. 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission1). Aktuell fehlt in der Schweiz die rechtliche Grundlage, die das zuständige Bundesamt ermächtigt, Ergänzungen betreffend die Elemente der Pflanzenpassetikette zu bestimmen. In der «Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica

Newman im Kanton Tessin» des BLW vom 28.06.2021 wurde das Problem so gelöst, dass die Pflanzen mit einer zusätzlichen Etikette gekennzeichnet werden müssen. Dies kann jedoch nur eine temporäre Lösung sein, da die Gefahr besteht, dass die zusätzliche Etikette absichtlich oder unabsichtlich entfernt wird und die Ware dennoch das abgegrenzte Gebiet verlässt und somit zur weiteren Verbreitung des Quarantäneorganismus beiträgt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 75 soll das zuständige Bundesamt die Kompetenz erhalten, in solchen Fällen zusätzliche Elemente im Pflanzenpass festlegen zu können. Insbesondere soll das zuständige Bundesamt bestimmen können, dass Pflanzenpässe für das Inverkehrbringen ausschliesslich innerhalb von Befallsherde und Pufferzonen (im Fall von Tilgungsmassnahmen, gemäss Artikel 15) oder innerhalb von Befallszonen und Pufferzonen (im Fall von Eindämmungsmassnahmen, gemäss Artikel 16) mit einem entsprechenden Vermerk ergänzt werden müssen. Diese Änderung ist zudem wichtig für die Aktualisierung des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81), um die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU aufrechtzuerhalten.

Artikel 80

Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betriebe müssen dem EPSD jährlich ihre Produktionsparzellen und -einheiten sowie die dort produzierten Waren mittels der IT-Anwendung CePa melden. Viele zugelassene Betriebe melden ihre Produktion dem EPSD nicht fristgerecht oder gar nicht. Erfolgt bis zum Termin (und nach einer allfälligen Fristverlängerung) keine Meldung (was häufig vorkommt), ist unklar, ob der Betrieb nichts meldet, weil er keine passpflichtigen Waren produziert oder ob er seine Produktion nicht meldet. Der EPSD muss gegenwärtig zusätzliche Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob der betreffende Betrieb tatsächlich selber keine passpflichtigen Waren produziert und damit von der Pflicht der jährlichen Meldung befreit ist. Dies verursacht sowohl für den betroffenen Betrieb als auch für den EPSD zusätzliche Kosten und macht den Vollzug unnötig kompliziert. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 80 soll neu präzisiert und ergänzt werden, dass die jährliche Produktionsmeldung bis zum vom EPSD bestimmten Datum zu erfolgen hat und dass auch zugelassene Betriebe, die selber nicht produzieren, sich jährlich beim EPSD via die IT-

1Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2-39.