Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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11 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis-
men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20
11.1 Ausgangslage
Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Erfahrungen, die seither im Vollzug der neuen Bestimmungen in Bezug auf das Pflanzenpass-System gemacht wurden, haben gezeigt, dass einzelne Artikel präzisiert oder ergänzt werden sollten.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorgeschlagene Änderung der PGesV betrifft hauptsächlich die Bestimmungen zum Pflanzenpass-System. Folgende aktuelle Bestimmungen sollen präzisiert werden:
Die Pflanzenpasspflicht soll für Waren, die via Fernkommunikationsmitteln bestellt werden, je-
doch vom Betrieb selber an Privatpersonen ausgeliefert werden oder von Privatpersonen auf dem Betrieb abgeholt werden, nicht mehr gelten.
Eine Ergänzung der Pflanzenpass-Etikette soll möglich sein, um Waren zu kennzeichnen, welche
ein aufgrund eines Ausbruchs eines Quarantäneorganismus abgegrenztes Gebiet nicht verlassen dürfen.
Für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betriebe müssen jährlich, bis zum vom Eid-
genössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) vorgegebenen Datum, ihre Parzellen und die darauf produzierten Waren in der IT-Anwendung CePa melden. Neu sollen auch zugelassene Betriebe sich jährlich beim EPSD bis zum gesetzten Datum melden müssen, die im betreffenden Jahr keine Waren produzieren.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7a
Der Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb von geschlossenen Systemen ist grundsätzlich verboten. Das zuständige Bundesamt kann für bestimmte Zwecken (wie Forschung und Bildung) gestützt auf die vorliegende Verordnung auf Gesuch hin Ausnahmen vom Verbot bewilligen.
Für potenzielle Quarantäneorganismen, wie zum Beispiel das Jordan-Virus, kann das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 in einer Amtsverordnung ein Verbot des Umgangs mit diesen Organismen regeln. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das zuständige Bundesamt Ausnahmen vom Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb von geschlossenen Systemen für bestimmte Zwecke bewilligen können (analog zu den Quarantäneorganismen).
Artikel 60
Für das Inverkehrbringen in der Schweiz und den Handel mit der EU müssen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzenteile von einem Pflanzenpass begleitet sein. Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht sind vorgesehen für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden (Privatpersonen). Letzteres gilt nicht für Waren, die mit Fernkommunikationsmitteln (z.B. im Internet oder per Telefon) bestellt worden sind (Fernabsatz). Dies, weil der Fernabsatz (Inverkehrbringen über grössere Distanzen) grundsätzlich ein grösseres pflanzengesundheitliches Risiko darstellt als die Abgabe von Waren vor Ort.
Findet die Bestellung der Waren zwar via Fernkommunikationsmittel statt, aber die Privatpersonen holen die Waren vor Ort ab oder sie werden ihr vom Betrieb selber in der Region geliefert, kann die Pflanzenpasspflicht als unverhältnismässig erachtet werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels soll präzisiert werden, dass die Ausnahme von der Pflanzenpasspflicht auch für Waren gilt, die zwar via Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind, aber vom Betrieb selber an Privatpersonen ausgeliefert werden oder von Privatpersonen auf dem Betrieb abgeholt werden.